19.04.2024

gelegentliche Mitarbeit

Gelegentliche selbständige Mitarbeit: Neue Meldepflicht. Seit 21. Dezember 2021 muss die Beschäftigung von gelegentlichen selbständigen Mitarbeiter:innen dem Arbeitsinspektorat im Voraus gemeldet werden, so wie im Gesetz 215/2021 vorgesehen (Spesenbeleg mit Steuerrückbehalt), ähnlich wie bei den Mitarbeitern auf Abruf (Lohnstreifen Angestelltenverhältnis). Um den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, müssen die gelegentlichen selbständigen Mitarbeiter:innen, die in Südtirol beschäftigt werden, bis zur Adaptierung der entsprechenden EDV-Plattform des Arbeitsministeriums, ausschließlich über diese PEC-Adresse des Arbeitsinspektorates des Landes gemeldet werden: gelselbst.lavautocc@pec.prov.bz.it Auf diese Weise erhalten die zum Versand der Meldung verpflichteten Personen automatisch eine entsprechende Bestätigung der durchgeführten Meldung und der freiberufliche Mitarbeiter ist somit am Arbeitsplatz jeweils im Voraus gemeldet. Bei nicht Einhaltung dieser vorherigen Meldung folgen Strafen zwischen 500,00 und 2500,00 Euro. Achtung: es handelt sich um Schwarzarbeit ohne präventive Meldung. ERGÄNZUNG: ab 28.03.2022 ist die Plattform freigeschaltet. Hier der Link dazu: https://servizi.lavoro.gov.it/ dann auf "lavoro autonomo occasionale" klicken und mit SPID oder elektronische Identitätskarte einsteigen.

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